I Nutzungsrechte
- Mit dem Erwerb einer Lizenz gewährt die ELIAS GmbH dem Kunden ein entgeltliches, zeitlich nicht befristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software infra CONVERT, nachstehend „Software“ genannt. Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang.
- Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Einzelnutzung der Software im Rahmen eines normalen Gebrauchs. Dieser umfasst die Softwareinstallation, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und seinen Ablauf. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich die Lizenz nicht. Der Kunde darf insbesondere keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. § 39 Absatz 2 UrhG bleibt unberührt.
- Bei den erworbenen Lizenzen handelt es sich um Mehrplatzlizenzen („Floating-Lizenzen“). Es dürfen immer nur höchstens so viele Kopien in Benutzung sein, wie Lizenzen erworben wurden. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die sich auf oder in der Software befinden, dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.
- Der Kunde darf die Software weder vermieten noch verleihen. Eine Übertragung der Softwarelizenz auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die ELIAS GmbH und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit diesen Bedingungen schriftlich oder in Textform einverstanden erklärt und der Kunde keinerlei Kopien der Software (einschließlich etwaiger Vorversionen) zurückbehält. Dekompilierung der Software ist ausgeschlossen. Anpassungsarbeiten sind der ELIAS GmbH vorbehalten. Notwendige Anpassungsarbeiten zur Sicherstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen sind hiervon unberührt. Im Übrigen bleiben §§ 69d, 69e UrhG unberührt.
II Gewährleistung
- Die ELIAS GmbH gewährleistet, dass die Software mit den von der ELIAS GmbH in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt und der Kunde die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel der ELIAS GmbH unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
- Sachmangelansprüche mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der ELIAS GmbH gelieferten Software.
- Bei Vorliegen eines Sachmangels steht der ELIAS GmbH nach ihrer Wahl das Recht zu, entweder die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder Ersatz zu leisten. Es ist der ELIAS GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben hiervon unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von den Spezifikationen oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Funktionalität.
III Haftung
- Die ELIAS GmbH haftet für Schäden, die durch fehlende Beschaffenheitsgarantien entstanden sind, sowie für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
- Die ELIAS GmbH haftet nicht bei Fahrlässigkeit, insbesondere nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfall). Die von der Software erzeugten Daten müssen vor der Weiterverarbeitung vom Kunden auf Richtigkeit überprüft werden.
- Die ELIAS GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, die ELIAS GmbH verursacht deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich. Der Kunde hat sicherzustellen, dass betroffene Daten regelmäßig gesichert werden und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
- Die Haftung ist in allen Fällen der Höhe nach begrenzt auf den an die ELIAS GmbH entrichteten Lizenzpreises.
IV Softwarepflege
- Die Pflege der Software und die Durchführung von Updates erfolgen nur, wenn ein gesonderter Wartungsvertrag in Textform geschlossen wurde und ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses gesonderten Wartungsvertrags.
V Sonstige Bestimmungen
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Lizenzvertrages einschließlich einer Änderung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
- Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Herne.
- Sonstiges:
Soweit vorstehend nichts Abweichendes aufgeführt ist, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ELIAS GmbH.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt. Das gilt entsprechend, sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten.
I Nutzungsrechte
- Mit dem Erwerb einer Lizenz gewährt die ELIAS GmbH dem Kunden ein entgeltliches, zeitlich nicht befristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software mdm TOOL, nachstehend „Software“ genannt. Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang.
- Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Einzelnutzung der Software im Rahmen eines normalen Gebrauchs. Dieser umfasst die Softwareinstallation, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und seinen Ablauf. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich die Lizenz nicht. Der Kunde darf insbesondere keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. § 39 Absatz 2 UrhG bleibt unberührt.
- Bei den erworbenen Lizenzen handelt es sich um Einzelplatzlizenzen. Eine Lizenz wird für einen vom Kunden bestimmten Rechner ausgestellt. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die sich auf oder in der Software befinden, dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.
- Der Kunde darf die Software weder vermieten noch verleihen. Eine Übertragung der Softwarelizenz auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die ELIAS GmbH und nur dann zulässig, wenn sich der Dritte mit diesen Bedingungen schriftlich einverstanden erklärt und der Kunde keinerlei Kopien der Software (einschließlich etwaiger Vorversionen) zurückbehält. Dekompilierung der Software ist ausgeschlossen. Anpassungsarbeiten sind der ELIAS GmbH vorbehalten. Notwendige Anpassungsarbeiten zur Sicherstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen sind hiervon unberührt. Im Übrigen bleiben §§ 69d, 69e UrhG unberührt.
II Gewährleistung
- Die ELIAS GmbH gewährleistet, dass die Software mit den von der ELIAS GmbH in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt und der Kunde die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen und etwaig vorliegende Mängel der ELIAS GmbH unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Gewährleistung auf die vorgenannten Mängel ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch entsprechend, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
- Sachmangelansprüche mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der ELIAS GmbH gelieferten Software.
- Bei Vorliegen eines Sachmangels steht der ELIAS GmbH nach ihrer Wahl das Recht zu, entweder die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder Ersatz zu leisten. Es ist der ELIAS GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben hiervon unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von den Spezifikationen oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Funktionalität.
III Haftung
- Die ELIAS GmbH haftet für Schäden, die durch fehlende Beschaffenheitsgarantien entstanden sind, sowie für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
- Die ELIAS GmbH haftet nicht bei Fahrlässigkeit, insbesondere nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden (insbesondere entgangenen Gewinn und Produktionsausfall). Die von der Software erzeugten Daten müssen vor der Weiterverarbeitung vom Kunden auf Richtigkeit überprüft werden.
- Die ELIAS GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, die ELIAS GmbH verursacht deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich. Der Kunde hat sicherzustellen, dass betroffene Daten regelmäßig gesichert werden und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
- Die Haftung ist in allen Fällen der Höhe nach begrenzt auf den an die ELIAS GmbH entrichteten Lizenzpreises.
IV Softwarepflege
- Der Kunde hat das Recht, Updates für Kopien der Software, für welche er das Nutzungsrecht besitzt, mit von der ELIAS GmbH bereitgestellten Softwareversionen durchzuführen.
V Sonstige Bestimmungen
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Lizenzvertrages einschließlich einer Änderung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
- Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Herne.
- Sonstiges:
Soweit vorstehend nichts Abweichendes aufgeführt ist, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ELIAS GmbH.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt. Das gilt entsprechend, sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten.
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